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.....Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

Die Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für die Beteiligten nur verbindlich,
wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen der Vereinbarungen enthaltenen Auftragsschein ausstellt oder der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt hat oder die Auftragserteilung mündlich unter Anerkennung dieser Vereinbarungen erfolgt und dabei ihr Wortlaut den Auftraggeber bzw. seinen bevollmächtigten Überbringer ausgehändigt wird.
Die Entgegennahme und Weitergabe telefonischer Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
Der Instandsetzungsauftrag umfaßt die Ermächtigung Probeläufe und ggf. Probefahrten durchzuführen.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand, einschließlich der Klagen in Urkunden und Wechselprozessen, ist für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Ort der Werkstatt.

II. Kostenvoranschlag

Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben werden und als verbindlich bezeichnet werden. Sollte der Auftragnehmer bei der Inspektion bzw. einer Reparatur es als notwendig erachten, so kann der Umfang des Auftrages ohne Rückfrage bis zu 15 % überschritten werden. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages gemachten Leistungen und Lieferungen besonderer Art, werden dem Auftraggeber auch dann berechnet, wenn es nicht zur Ausführung der Instandsetzung oder nur zu einer solchen in abgeänderter Form kommt.

III. Berechnung des Auftrages

Bei der Berechnung der Inspektion bzw. Reparatur sind sowohl im Kostenvoranschlag als auch in der Rechnung die Preise für verwendete Einzelteile, Materialien, Probeläufe und Sonderleistungen sowie die Preise für die Lohn-Stundenleistung jeweils gesondert auszuweisen. Wenn bei der Auftragserteilung ein fester Preis vereinbart wurde, so ist nur dieser zu berechnen. Beanstandungen der Rechnung müssen in der Regel nur schriftlich und spätestens innerhalb 8 Tagen nach ihrer Aushändigung erfolgen.

IV. Zahlungen

Die Bezahlung der Warenlieferung bzw. Reparaturrechnung ist sofort nach Erhalte jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Fertigstellung des Motors, des Bootes und Aushändigung der vorläufigen Rechnung oder endgültigen Rechnung fällig und grundsätzlich nur in bar zu erfolgen. Als Barzahlung kann auch die Annahme eines Schecks vereinbart werden. Eine andere Zahlungsweise muß ausdrücklich vorher festgelegt werden. Verzugszinsen werden mit 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Bei Inspektionen oder Reparaturen, die über den Rahmen des Üblichen hinausgehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Rechnungsvorauszahlung bis zur Hälfte der voraussichtlichen Kosten zu fordern.

V. Lieferung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferzeit einzuhalten. Erhöht sich der Umfang des ursprünglichen Auftrages, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein. Eine vorsätzliche Überschreitung des Liefertermins liegt nicht vor, wenn durch höhere Gewalt oder durch von dem Auftragnehmer nicht vertretbare Umstände der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann. In Fällen größerer Lieferverzögerung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber alsbald zu verständigen.

VI. Abnahme

Mit der Übergabe und widerspruchslosen Annahme gilt der Motor bzw. ausgeführte Arbeit als abgenommen. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich in der Werkstatt bzw. nach Beendigung der Arbeit am Liegeplatz. Wünscht der Auftraggeber Zustellung des Motors bzw. Bootes, so erfolgt dieses auf seine Rechnung und Gefahr. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt bei der Überführung zu beachten. Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme des Motors bzw. Bootes in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 2 Wochen nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet und die vorläufige oder endgültige Rechnung ausgehändigt worden ist, den Motor gegen Begleichung abholt.

VII. Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht

Dem Auftraggeber steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinem Besitz gelangten Gegenständen zu. Diese Rechte können auch wegen Forderungen aus früheren Inspektionen und Reparaturen, Ersatzteillieferungen usw. geltend gemacht werden. Macht der Auftragnehmer von seien Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte bekannte Anschrift des Auftraggebers.

VIII. Gewährleistung

Die Abnahme des Motors bzw. der Reparatur schließt eine Gewährleistung aus, es sei denn, daß der Motor nicht erkennbare Mängel aufweist. Die Gewährleistungsfrist bei Reparaturen und bei gebrauchten Motoren und Booten ist auf 12 Monate befristet. Der Mangel ist unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen und genau zu bezeichnen. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn der Motor oder die durchgeführte Reparatur dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Woche zur Verfügung gestellt wird bzw. zur Nachbesserung zur Verfügung steht, sofern anders vereinbart. Die Gewährleistungspflicht erlischt ferner, wenn von zwingenden Notfällen abgesehen der von dem Mangel betroffene Motor/Antrieb/Boot/Gegenstand inzwischen von einer anderen Werkstatt oder in eigener Regie des Besitzer verändert oder instandgesetzt worden ist. Die Gewährleistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die Verpflichtung, den Mangel in seinen Arbeitsräumen bzw. am Liegeplatz wo die Reparatur durchgeführt wurde zu beseitigen. Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich die Gewähr des Auftragnehmers nach seiner Wahl auf die Abtretung der im gegen seiner Lieferanten wegen etwaiger Mängel zustehenden Ansprüche. Die Gewährleistung wird nicht übernommen für Arbeiten die auf Wunsch des Auftraggeber durch Dritte ausgeführt werden, sie wird nicht übernommen für behelfsmäßige Inspektionen oder Reparaturen die auf Anforderung des Auftraggebers vorgenommen werden.

IX. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste an den ihn zur Inspektion übergebenen Motoren und Teilen, soweit sie außer Achtlassung seiner Sorgfaltspflicht entstanden sind. Für Boote auf Trailer haftet die außerhalb der Betriebsräume abgestellt werden müssen der Auftragnehmer nicht. Diese Gegenstände sind mit einer ausreichenden Diebstahlsicherung zu versehen, das gleiche gilt für Gegenstände die sich im bzw. am Boot befinden. Die Haftung des Auftragnehmers für Beschädigungen oder Untergang des Motors bzw. Bootes beschränkt sich auf die Inspektion oder Reparatur, falls diese nach Verständigung oder nach Sachverständigen - Feststellung unmöglich oder mit unverhältnismäßigen hohen Kosten verbunden ist, auf Ersatz des Zeitwertes des Motors am Tage der Beschädigung oder des Unterganges des Motors. Im übrigen wird Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schaden nicht gewährt.

X. Ersatzteile

An alle Zubehör- und Ersatzteilen sowie Austauschaggregaten behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller Rechnungen aus der Geschäftsverbindung ein Eigentumsrecht vor. Ist bei der Auftragserteilung nichts anders vereinbart worden, so gehen ersetzte Teile in das Eigentum des Auftragnehmers über. Defekte ausgetauschte Teile werden wenn nichts anderes vereinbart verschrottet und nicht länger gelagert.

Ostsee Marine Service • Holmer Berg 11 • 23942 Dassow